Foto-Klau:

Unwirksame Abmahnung führt zu Schadensersatzanspruch des Abgemahnten.

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Das Internet lebt von Fotos und Videos. Häufig nutzen User jedoch Bilder, die sie eigentlich nicht verwenden dürften. Da wird ein Artikel auf einer Kleinanzeigen-Plattform mit einem Hersteller-Foto beworben oder ein fremdes Bild in die eigene private Homepage eingefügt. Der Rechteinhaber des Fotos verfolgt seine Ansprüche aus dem Urheberrecht dann häufig durch Abmahnungen und Aufforderungen zur Abgabe von Unterlassungserklärungen.

Matthias Menzler, Rechtanwalt mit Schwerpunkt Urheber-/Internet- und Telekommunikationsrecht

Landgericht Köln, Urteil v. 20.05.2021 zur GeschNr.: 14 O 167/20

Das Landgericht Köln hatte nun den Fall zu entscheiden, dass eine solche Abmahnung unwirksam war. Das Urheberrecht setzt in § 97a Abs. 2 UrhG nämlich fest, wie eine Abmahnung auszusehen hat.

In dem Fall des Landgerichts Köln mahnte ein Fotograf die unerlaubte Benutzung seines Fotos auf einer Website ab, ohne seine Anschrift oder das Bild selbst anzugeben.

Das Landgericht Köln sah hierin einen Verstoß gegen das Urheberrecht und entschied, dass die Abmahnung deshalb unwirksam sei. Als Folge stünden dem Abgemahnten Ansprüche gegen den Fotografen zu. Er könne seine erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 97a Abs. 4 UrhG). Die Höhe orientiere sich dabei an der Höhe der vom Fotografen verlangten Abmahnkosten.

Urheberrechtsverletzungen abmahnen, aber richtig!

Wir unterstützen Sie darin, die Verletzung von Urheberrechten zu prüfen, korrekte Abmahnungen zu formulieren oder empfangene Abmahnungen rechtlich zu prüfen. Angesichts der oft hohen Gegenstandswerte spielt dabei immer auch das Kosten/Nutzen-Verhältnis eine wesentliche Rolle. Sprechen Sie uns an.

Der Verfasser:

Matthias Menzler

Rechtsanwalt | Schwerpunkte: Urheber-/Internet- und Telekommunikationsrecht, Reiserecht und allgemeines Zivilrecht
E-Mail: m.menzler(at)recht-bs.de
Telefon: 0531 4 80 91 – 16