Mängel bei Ihrer Pauschalreise?

So verhalten Sie sich richtig!

Der Schutz des Reisenden im Falle von Reisemängeln ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Besteht das Reiseangebot aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Leistungen für dieselbe Reise, spricht man von einer sogenannten Pauschalreise. Dieser Begriff eröffnet einen weitgehenden Schutz des Reisenden bei Mängeln und Schäden.

Ab wann spricht man von einem Reisemangel?

Der Reiseveranstalter muss die Reise in dem versprochenen Umfang und der versprochenen Güte durchführen. Bei erheblicher Abweichung der tatsächlichen Reiseleistungen spricht man von einem Reisemangel. Die Abweichung muss einen gewissen Grad erreichen und mehr sein als bloße Unannehmlichkeit. Hier muss im Einzelfall genau geschaut werden, ob ein Reisemangel vorliegt. Denn nur dann eröffnen sich die Rechtsfolgen für den Reisenden.

Aufstellungen typischer Reisemängel finden sich z.B. in der Frankfurter Tabelle, die viele ausgeurteilte Reiserechtsfälle auflistet. Dabei ist wichtig, dass das zuständige Gericht, das über die mangelhafte Reise entscheidet, nicht an diese Auflistungen gebunden ist. Die Listen ermöglichen aber eine erste Prüfung, welche Rechtsfolgen ein Mangel nach sich ziehen könnte.

Mangel! Und jetzt? Welche Ansprüche kann ich geltend machen?

Liegt ein Reisemangel vor, so muss der Reisende selbst tätig werden und den Veranstalter vor Ort um Abhilfe bitten. Vorsorglich sollte er den Reisemangel auch dokumentieren, um später Ansprüche leichter geltend machen zu können. Kann der Reisemangel nicht abgestellt werden, besteht das Recht auf Minderung des Reisepreises. Zur Bemessung der Minderung können wieder die Frankfurter Tabelle o. ä. Auflistungen herangezogen werden.

Übersteigt die Gesamtminderung 50 % des Reisepreises, so könnte darüber hinaus ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (immaterieller Schadensersatzanspruch) betstehen.

Steht die Reise noch bevor oder dauert noch an, so kann auch der Rücktritt vom Reisevertrag in Betracht kommen.

Achtung! Die reiserechtlichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet ab dem vertragsmäßigen Reiseende.

Sie benötigen reiserechtliche Hilfe?

Wir unterstützen Sie darin, Reisemängel einzuordnen, Abhilfe zu verlangen, Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen, sowie notfalls diese auch gerichtlich durchzusetzen. Sprechen Sie uns an.

Der Verfasser:

Matthias Menzler

Rechtsanwalt | Schwerpunkte: Reiserecht, Urheber-/Internet- und Telekommunikationsrecht und allgemeines Zivilrecht
E-Mail: m.menzler(at)recht-bs.de
Telefon: 0531 4 80 91 – 16